SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Auslandstätigkeit: Steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2018 angepasst Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge für Angola und Madagaskar zum 01.07.2018 angepasst (BMF, Schreiben vom 17.07.2018, Az. IV C 5 – S 2341/17/10001, Abruf-Nr. 202592). Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge finden Sie auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 44976975. 1-Prozent-Regelung: Keine Deckelung des Privatanteils auf 50 Prozent der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten Auch wenn die 1-Prozent-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1-Prozent-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 Prozent der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen (BFH, Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, Abruf-Nr. 203024). Beteiligung am Arbeitgeber als eigenständige Erwerbsgrundlage Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein. Die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbseinnahmen und -aufwendungen stehen dann in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung ist der Verkaufserlös nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Vielmehr kommt eine Steuerbarkeit nach § 17 oder § 20 Abs. 2 EStG in Betracht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017, Az. 5 K 3825/14, Abruf-Nr. 202597, rechtskräftig). Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR Die Zahlung der Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung für ihre „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ führen nicht zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte. Das gilt auch, wenn die GbR einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz wählt und sich der Versicherungsschutz neben den GbR-Gesellschaftern auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt (FG Thüringen, Urteil vom 08.11.2017, Az. 3 K 337/17, Abruf-Nr. 202517). Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 12/18). Übernahme von Umzugskosten und die Vorsteuer Übernehmen Arbeitgeber die Kosten eines betrieblich veranlassten Umzugs eines Arbeitnehmers, können sie die Vorsteuer daraus geltend machen, wenn der Umzug überwiegend betrieblich veranlasst ist und sie über entsprechende Rechnungen verfügen (FG Hessen, Urteil vom 22.02.2018, Az. 6 K 2033/15, Abruf-Nr. 202596). Letztlich entscheiden muss es der BFH (Az. beim BFH: V R 18/18). Schadenersatzzahlung des Arbeitgebers: Beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn Die Erfüllung eines Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre (BFH, Urteil vom 25.04.2018, Az. VI R 34/16, Abruf-Nr. 202841, mehr dazu in LGP 9/2018, Seite 157). Doppelte Haushaltsführung von Soldaten: Darf der Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden? Sind die bei einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn einem Soldaten eine Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt? Ja, meint das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Abruf-Nr. 202595; Az. beim BFH: VI R 16/18). |
Ausgabe: 08/2018, S. 158 · ID: 45419597
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