ArbeitslosengeldZeiten einer unwiderruflichen Freistellung und Arbeitslosengeld
| Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengelds als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Das hat das BSG entschieden. |
Eine Pharmareferentin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Pharmareferentin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase jederzeit zur Verfügung zu stehen, um unentgeltlich Fragen zu beantworten und Informationen zu erteilen. Nachfolgend bezog sie bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Arbeitsagentur ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Pharmareferentin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Ausgabe: 05/2019, S. 75 · ID: 45476506
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