Maßnahme des Arbeitsschutzes – ja oder nein?
| Die Bildschirm-Arbeitsbrille eines Arbeitnehmers kann lohnsteuerlich begünstigt sein. Es kommt auf den Fall an. |
- Der Arbeitgeber kann Bildschirmbrillen als Maßnahme des Arbeitsschutzes auf ärztliche Verordnung zuwenden (§ 6 Bildschirm-Arbeitsverordnung). Solche Zahlungen des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsfrei. Denn in diesem Fall kommt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zum Tragen. Der Entlohnungscharakter steht nicht im Vordergrund.
- Fehlt eine augenärztliche Verordnung, eröffnet § 3 Nr. 34 EStG keine Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Bildschirmbrille als steuerfreie Leistung zuwenden. Die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich nur auf Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention (von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse) sowie betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern, die nach Zweckbestimmung, Zielgerichtetheit und Qualität den Anforderungen des § 20b und dem GKV-Leitfaden Prävention (Abruf-Nr. 144035) entsprechen. Da der Leitfaden keine Leistungsansprüche auf Bildschirmbrillen enthält, scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aus, so der GKV-Spitzenverband auf Anfrage von LGP.