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Krankenversicherung/AltersversorgungBezugsberechtigtes Kind über 27 muss Einnahmen aus Direktversicherung nicht verbeitragen

Abo-Inhalt 15.04.2019 2 Min. Lesedauer

| Streit gibt es häufig, ob Einnahmen aus einer vom früheren Arbeitnehmer begründeten betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung zu verbeitragen sind. Jetzt hat das BSG entschieden: Wird eine Direktversicherung nach dem Tod des Arbeitnehmers an ein im Todesfall bezugsberechtigtes Kind ausgezahlt, das im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat, muss es auf die Leistungen keine Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. |

Tochter über 27 erbt Direktversicherung

Ausgabe: 05/2019, S. 84 · ID: 45821139

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