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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitgeberleistungenGilt § 3 Nr. 37 EStG auch für vor 2019 überlassene Fahrräder?

10.04.2019 1 Min. Lesedauer

| Nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei sind seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist. In der Praxis stellt sich die Frage, ob § 3 Nr. 37 EStG auch für vor dem 01.01.2019 begonnene Fahrrad-Überlassungen gilt. |

  • LGP hat die Steuerfreiheit für vor 2019 überlassene Fahrräder im Beitrag „Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn oder mit Gehaltsumwandlung“ in LGP 4/2019 mit Blick auf § 52 EStG verneint.
  • Die Finanzverwaltung sieht das erfreulicherweise weiter. Auf Anfrage von LGP hat das BMF mitgeteilt, dass die Nutzung eines Fahrrads, das schon vor dem 01.01.2019 überlassen wurde, ab dem 01.01.2019 nicht mehr als geldwerter Vorteil zu besteuern ist.

Ausgabe: 05/2019, S. 73 · ID: 45858949

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