SozialversicherungspflichtEinnahmen von Übungsleitern bis 2.400 Euro kein Arbeitsentgelt
| Aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleitern bis 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. In der Konsequenz heißt das: Kein Arbeitsentgelt – keine Versicherungspflicht. |
Eine staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin war als Übungsleiter/Sport auf der Grundlage eines Freier-Mitarbeiter-Vertrags für einen Verein tätig. Der Rentenversicherungsträger stellte fest, dass diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und daher insoweit keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand. Dem folgt das LSG: Versicherungspflicht setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 S. 1 Nr. 16 SvEV). Da die Frau den Höchstbetrag von 2.400 Euro im Jahr nicht überschritt, bezog sie aus diesem Grund schon kein Arbeitsentgelt. Daher unterlag sie in dieser Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019, Az. L 10 BA 1824/18, Abruf-Nr. 208434).
Ausgabe: 07/2019, S. 110 · ID: 45963176
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