Sonderzuwendungen/ArbeitslohnAuszahlung von jährlich erdienten Boni in einer Summe
| Jährlich erdiente Boni sind nicht ermäßigt nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG zu besteuern, auch wenn die Boni auf einem Bonuskonto über einen mehrjährigen Zeitraum angesammelt und dann anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einer Summe ausgezahlt werden. Zu diesem Schluss ist das FG Nürnberg gelangt. |
Nach Ansicht des FG sind die Boni kein zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit. Es fehlt an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Geschehen für den jeweils erdienten Bonusanspruch. Abzustellen ist für die Zweckbestimmung auf den einzelnen erdienten Bonusanspruch – und nicht auf die Umstände, die zur Auszahlung geführt haben. Die Zweckbestimmung wurde durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geändert. Die Boni sind weiterhin Vergütung für eine einjährige Tätigkeit. Mit der Auszahlung in einem Jahr wird die durch die Ansparung aufgeschobene Auszahlung des Bonus in den einzelnen Vorjahren nachgeholt (FG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2018, Az. 1 K 833/17, Abruf-Nr. 210492, Nichtzulassungsbeschwerde vom BFH am 29.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen).
Ausgabe: 09/2019, S. 146 · ID: 46074920
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