WiedereingliederungErstattung der Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung
| Die Krankenkasse muss einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten. Der Anspruch ist beschränkt auf die Kosten eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse, so das SG Dresden. |
Nach Ansicht des SG ist die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z. B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Kranken- oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückblieben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden. Die Krankenkasse wurde daher verurteilt, dem Arbeitnehmer 85 Euro zu zahlen (SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020, Az. S 18 KR 967/19, Abruf-Nr. 216669).
Ausgabe: 07/2020, S. 133 · ID: 46687534
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