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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 24.07.2020 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF- Schreiben. |

Überblick /  Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

BMF: Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2020 – nur echte Zusatzleistungen künftig steuerbegünstigt

Das BMF hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, Abruf-Nr. 216958) vorgelegt. Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung wird darin u. a. klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind (§ 8 Abs. 4 EStG-E). Danach soll zusätzlicher Lohn vorliegen, wenn:

  • 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Auslandstätigkeit: Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2020

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge wurden zum 01.07.2020 angepasst (BMF, Schreiben vom 01.07.2020, Az. IV C 5 – S 2341/20/10001 :002). Die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.07.2020) finden Sie unter der Abruf-Nr. 46508702.

Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

Die Finanzverwaltung lässt beim BFH prüfen, ob die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber über (pauschale) sozialversicherungsrechtliche Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV zu Arbeitslohn führt (Az. beim BFH: VI R 27/20). Verneint hatte dies das FG Köln (Urteil vom 24.01.2020, Az. 1 K 1041/17, Abruf-Nr. 215124).

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezüge

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichens der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden. Folge: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Sachbezüge in Gestalt der Jahresnetzkarte steht dem Ruhestandsbeamten nicht zu (BFH, Urteil vom 11.03.2020, Az. VI R 26/18, Abruf-Nr. 216748).

Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 S. 1 Alt. 2 EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden (BFH, Urteil vom 13.02.2020, Az. VI R 20/17, Abruf-Nr. 216321).

Arbeitnehmererfindung: Bei Versäumung der Frist kein Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers

Geht das Verlangen des Arbeitnehmererfinders, ihm die Anmeldung oder das Schutzrecht zu übertragen, dem Arbeitgeber, der seine Absicht zur Aufgabe des Schutzrechts mitgeteilt hat, erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 2 ArbnErfG bestimmten Frist von drei Monaten zu, entsteht dadurch kein schuldrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2020, Az. 6 U 59/19, Abruf-Nr. 216812).

Ausgabe: 07/2020, S. 142 · ID: 46667436

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