SG entscheidet nach Gesamtbild der Tätigkeit
| Übernimmt eine Steuerberaterin nach dem Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate, ist nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert und erhält keinen festen Stundenlohn, sondern eine reine Umsatzbeteiligung, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Zu diesem Schluss ist das SG Stuttgart gelangt. |
- Ein Weisungsrecht der Steuerkanzlei gegenüber der Steuerberaterin war nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten erfolgte nicht.
- Die Steuerberaterin war bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.
- In den Betrieb der Kanzlei war sie nicht eingegliedert. Sie hielt sich in der Kanzlei allenfalls auf, um Aufträge abzuholen oder abzugeben. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem – mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten – eigenen Büro.
- Da die Steuerberaterin ausschließlich mit 60 Prozent am erzielten Umsatz beteiligt worden sei, war auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch. Es beinhaltete sowohl das Risiko, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren (SG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2020, Az. S 24 BA 6242/18, Abruf-Nr. 217214).