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GmbHGmbH-Beteiligung von 50 Prozent durch einen oder mehrere GGf – kein Schutz nach BetrAVG

Top-Beitrag Abo-Inhalt 03.09.2020 6 Min. Lesedauer Von Stefanie Sawusch, SLPM GmbH, Garching und Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

| Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf), der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, unterliegt nicht dem persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG. Dies hat der BGH entschieden. Das hat weitreichende Konsequenzen für den Insolvenzschutz von Pensionszusagen an GGf. |

Ausgabe: 09/2020, S. 162 · ID: 46579788

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