VergütungBAG: Crowdworker kann Arbeitnehmer sein
| Ein Crowdworker ist Arbeitnehmer, wenn er in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit für ein Crowdsourcing-Unternehmen leistet. Das hat das BAG entschieden und damit dem LAG München widersprochen. |
Zwar sei der Crowdworker vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten des Crowdsourcing-Unternehmens, einer Internetplattform, verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Das BAG zieht damit den Schluss, dass der Crowdworker im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung durch das Crowdsourcing-Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand (BAG, Urteil vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20, Abruf-Nr. 219302).
Ausgabe: 02/2021, S. 28 · ID: 47023863
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