AltersversorgungKeine Störung der Geschäftsgrundlage durch BilMoG-Regelungen
| Ändern sich die bilanzrechtlichen Bestimmungen, rechtfertigt dies nicht, die Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen. Das hat das BAG klargestellt. |
Im konkreten Fall wollte ein Unternehmen die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage gegenüber einem Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher erfüllen. Es berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Diese habe ihren Grund in erheblich erhöhten Rückstellungen, die das Unternehmen nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in seiner Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen einzustellen habe. Damit kam das Unternehmen vor dem BAG nicht durch: Nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung (BAG, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 64/19, Abruf-Nr. 219381).
Ausgabe: 02/2021, S. 27 · ID: 47031772
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