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UnfallversicherungBSG: Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit von drittem Ort

13.04.2021 2 Min. Lesedauer

| Insbesondere in Pandemiezeiten gibt es mitunter triftige Gründe, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich etwa bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Weg zur Arbeit anzutreten. Das BSG hat jetzt bestätigt, dass man auch auf diesem Arbeitsweg (Stichwort dritter Ort) gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt. |

Ein dritter Ort liegt vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn er nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthalts an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit ankommt. Denn diese Kriterien sind im maßgeblichen SGB VII nicht genannt und würden sonst zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitswegs von fünf km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird (BSG, Urteile vom 30.01.2020, Az. B 2 U 2/18 R, Abruf-Nr. 221643, Az. B 2 U 20/18, Abruf-Nr. 221644).

Ausgabe: 05/2021, S. 86 · ID: 47331892

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