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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 22.04.2021 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF- Schreiben. |

Überblick /  Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

BFH: Gastarzt-Stipendium kann steuerpflichtig sein

Ein Stipendium, das einem ausländischen Arzt (Gastarzt) von seinem Heimatland für seine Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, kann im Inland steuerbar sein (§ 22 Nr. 1 S. 1, S. 3 Buchst. b] EStG). Das gilt dann, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt sowie das Stipendium die Gegenleistung für die Weiterbildung darstellt. In dem Fall scheidet dann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG aus (BFH, Urteil vom 08.07.2020, Az. X R 6/19, Abruf-Nr. 219410).

Ehegattenarbeitsverhältnis: Beiträge zu rückgedeckter Unterstützungskasse betrieblich veranlasst?

Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Für die Fremdvergleichsprüfung bei Entgeltumwandlungen ist insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen regelmäßig anzunehmender Angemessenheit und nur ausnahmsweise gegebener Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Im Fall echter nicht unangemessener Barlohnumwandlungen sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 32/18, Abruf-Nr. 221776). Mehr dazu lesen Sie demnächst in LGP.

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 ist beschlossene Sache

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021, LStÄR 2021, Abruf-Nr. 221493) beschlossen. Eine Änderung besteht darin, dass der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Abs. 3 LStR von 200 Euro auf 250 Euro monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen wird. Außerdem wird der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von sechs Euro auf acht Euro am Tag angehoben.

BFH: Kein Veranlagungswahlrecht für US-Amerikaner mit Wohnsitz in der EU

Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-Amerikaner steht das Veranlagungswahlrecht gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 50 Abs. 2 S. 7 EStG nicht zu. Das gilt auch dann, wenn er in einem EU-Staat einen Wohnsitz hat (BFH, Urteil vom 03.09.2020, Az. I R 80/16, Abruf-Nr. 219510).

DBA Schweiz: BFH äußert sich zu Nichtrückkehrtagen im Sinne der Grenzgängerregelung

Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören nicht zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA Schweiz 1971/2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 S. 2 KonsVerCHEV vom 20.12.2020 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (BFH, Urteil vom 30.09.2020, Az. I R 37/17, Abruf-Nr. 221543).

Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau: Im Jahr 2020 betrug das Mehrergebnis 663 Mio. Euro
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2020 zu einem Mehrergebnis von 663,2 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.573.238 Arbeitgebern wurden 73.106 Arbeitgeber abschließend im Jahr 2020 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe.

Ausgabe: 05/2021, S. 107 · ID: 47321303

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