SonderzahlungenSteuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden?
| Vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellt sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? |
Das BMF vertritt in den FAQ „Corona“ (Steuern) vom 31.03.2021 folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erfüllt.
Ausgabe: 05/2021, S. 85 · ID: 47361785
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