UrlaubArbG Osnabrück: Keine Kurzarbeit Null – keine Urlaubskürzung
| Der Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit nicht den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt. Das hat das ArbG Osnabrück entschieden. |
Nach Ansicht des Gerichts kann für die Dauer der Kurzarbeit nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden, das zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigt. Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf Null herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass hierfür anteilige Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. Das Gericht sieht es deshalb als verfehlt an, der Kurzarbeit im Urteilsfall die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Denn die Kurzarbeit fand nur an einzelnen Tagen statt, war kurzfristig eingeführt worden und konnte mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen beendet oder reduziert werden (ArbG Osnabrück, Urteil vom 15.06.2021, Az. 3 Ca 108/21, Abruf-Nr. 223352).
Ausgabe: 07/2021, S. 152 · ID: 47496358
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