ÜbungsleiterfreibetragMFA im Impfzentrum: Weiterer Beleg für Übungsleiterpauschale?
| Ein Leser fragt: Angestellte medizinische Fachangestellte (MFA), die den Praxisinhaber (Arbeitgeber) nebenberuflich bei der Impfung im Impfzentrum unterstützen, können laut LGP 5/2021, Seite 97 die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten. LGP bezieht sich dabei auf die Verfügung der OFD Frankfurt vom 15.03.2021 (Az. S 2331 A – 49 – St 210, Abruf-Nr. 221925). Können Sie weitere externe Quellen benennen? |
Antwort | Als weiterer Beleg dient das BMF. Denn das BMF regelt in den FAQ Corona (Stand 26.04.2021, Abruf-Nr. 222510) Folgendes: „All diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst – und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig werden, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale betrug im Jahr 2020 2.400 Euro, für das Jahr 2021 ist sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht worden. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine solche Tätigkeit in (mobilen) Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststationen steuerfrei.“
Ausgabe: 07/2021, S. 150 · ID: 47494912
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