KrankenversicherungFirmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit ist beitragspflichtig
| Die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung i. S. v. § 229 Abs 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, so das BSG. |
Das BSG begründet dies wie folgt: Die Firmenrente wird im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung geleistet und ersetzt entfallenes Arbeitsentgelt. Sie wird auch „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ erzielt. Das ist bei Rentenleistungen der Fall, die – wie die Firmenrente – ihren Grund in einer nicht nur vorübergehend bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die (jedenfalls teilweise) zum Wegfall des Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen Versorgungszweck dienen. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsfall der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem SGB VI definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind (BSG, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 40/19 R, Abruf-Nr. 227615).
Ausgabe: 05/2022, S. 99 · ID: 48016893
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle