AltersversorgungBFH: Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherung
| Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktver- sicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos ist dabei lediglich ein Indiz unter mehreren. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage. Das hat der BFH entschieden und sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung gestellt. |
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber zum 01.01.1997 für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung abgeschlossen. Im Jahr 2013 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im anschließenden gerichtlichen Vergleich im Jahr 2014 verpflichtete er sich, einen Teilbetrag der Abfindung in eine zweite Direktversicherung einzuzahlen. Der Arbeitgeber beließ den Betrag unter Anwendung der Vervielfältigungsregel gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Finanzamt und FG Sachsen-Anhalt waren anderer Ansicht. Der BFH hat das Urteil aber aufgehoben und die Sache ans FG zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. VI R 21/19, Abruf-Nr. 226908).
Ausgabe: 05/2022, S. 99 · ID: 48110655
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