Lohnzahlungen DritterRabatte eines Autoherstellers an Arbeitnehmer eines Zulieferers
| Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, beim Erwerb von Fahrzeugen die gleichen Rabatte wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn. Das hat der BFH entschieden und damit die Entscheidung des FG Köln aus der Vorinstanz aufgehoben. |
Im konkreten Fall war ein Mann bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt, an dem der Hersteller 50 Prozent der Anteile hielt. Der Hersteller hatte die Mitarbeiter des Zulieferers in sein Rabattprogramm für Werksangehörige aufgenommen. Der Mann hatte 2015 ein Neufahrzeug gekauft und dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil erhalten, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile bei dem Mann als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte er und hatte vor dem FG Köln Erfolg (FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Abruf-Nr. 206196).
Ausgabe: 05/2022, S. 98 · ID: 48228740
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