UrlaubUrlaubsgewährung auch bei angeordneter Quarantäne
| Ein Arbeitgeber gewährt auch dann den beantragten Urlaub, wenn sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss. Diese Entscheidung des ArbG Neumünster ist jetzt vom LAG Schleswig-Holstein bestätigt worden. |
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen einem Mitarbeiter wie beantragt Urlaub für den 23.12. bis 31.12.2020 genehmigt. Nach der Genehmigung hatte das Gesundheitsamt für den Mitarbeiter für den Zeitraum 21.12.2020 bis 04.01.2021 Quarantäne angeordnet. Das Unternehmen zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters an. Dieser war der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Der Arbeitgeber habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Dieser Argumentation ist das LAG ebenso nicht gefolgt wie bereits zuvor das ArbG. § 9 BUrlG ist nicht analog auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne anzuwenden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21, Abruf-Nr. 228229).
Ausgabe: 05/2022, S. 101 · ID: 48117913
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