MindestlohnFreie Unterkunft und Verpflegung bei Mindestlohn außen vor
| Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohns nicht zu berücksichtigen. Dies hat das LSG Bayern im Fall eines Gastronoms entschieden. |
Ein Münchener Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das anders und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 10.000 Euro nach. Dagegen wehrte sich der Gastronom mit einer Klage und verlangt im Eilrechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Wie bereits das SG München hat auch das LSG Bayern dies abgelehnt (LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER, Abruf-Nr. 228816). Nach der Rechtsprechung des BAG sei der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge blieben außen vor (BAG, Urteil vom 25.10.2016, Az. 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541).
Ausgabe: 05/2022, S. 118 · ID: 48283713
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle