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Gesetzliche UnfallversicherungKassiererin im Supermarkt infiziert sich mit Corona-Virus: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis

24.09.2024 1 Min. Lesedauer

| Ist eine gesetzlich unfallversicherte Kassiererin im Supermarkt wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt, genießt sie den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur, wenn sie nachweist, dass sie sich an ihrer Arbeitsstelle im Supermarkt infiziert hat. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. |

Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, die Infektion mit dem Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung der Kassiererin aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Kassiererin nicht benannt. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen. Das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht. Eine Infektion mit dem Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Allerdings fehle es hier am erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe. Eine vollständige Isolation der Kassiererin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2024, Az. L 3 U 114/23, Abruf-Nr. 242875).

Ausgabe: 10/2024, S. 192 · ID: 50111650

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