SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
BMF: Muster für elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025 veröffentlicht Anfang September hat das BMF das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2025 bekanntgemacht (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862). BMF: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 liegt vor Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 29.08.2024, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, Abruf-Nr. 243656). BFH: Inländische Steuerpflicht von Arbeitslohn aus inländischer öffentlicher Kasse bei Priester im Ausland Die von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlten Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters unterliegen der inländischen Steuerpflicht, weil die Mittel aus einer inländischen öffentlichen Kasse i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG stammen (BFH, Urteil vom 11.07.2024, Az. VI R 35/21, Abruf-Nr. 243603). Vor dem BFH: Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines selbstständig tätigen Lotsen Der BFH muss sich unter dem Az. VIII R 13/24 mit folgender Frage befassen: Stellt der Bezirk eines Lotsen in einem Hafen eine großräumige Betriebsstätte dar, weil alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst sind und eine Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung vorliegt? Zugrunde liegt ein Fall vom FG Niedersachsen (Urteil vom 22.05.2024, Az. 8 K 74/22, Abruf-Nr. 243484). Beim BFH: Übertragung einer Pensionszusage auf Pensionsfonds Der BFH muss unter dem Az. VIII R 19/24 folgende Fragen klären:
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Bundesregierung: Steuererleichterungen für Elektrofahrzeuge geplant Die Bundesregierung reagiert auf den Einbruch beim Absatz von Elektrofahrzeugen. Sie hat am 04.09.2024 zwei Formulierungshilfen zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) beschlossen (Abruf-Nr. 243734): U. a. ist darin vorgesehen, die Besteuerung privat genutzter E-Dienstwagen noch einmal zu verbessern: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG (Ein-Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Arbeitnehmer versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem 31.12.2023 angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 Euro angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll rückwirkend für E-Dienstwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden. LGP hält Sie über das Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden. |
Ausgabe: 10/2024, S. 202 · ID: 50144642
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