Rentenversicherungspflicht
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – keine Fortwirkung bei Arbeitgeberwechsel
Die mit einem früheren Bescheid ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als „Rechtsanwältin“ umfasst nicht die später bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung, so das BSG.