Gesetzliche UnfallversicherungWegeunfall: Sturz bei Säuberung der Windschutzscheibe vor Fahrtantritt ist versichert
Auch Handlungen unmittelbar vor dem Losfahren zur Arbeit fallen unter den Wegeunfallschutz. Wer vor der Fahrt zur Arbeit den Pkw verkehrssicher macht – z. B. Eis abkratzt oder die Windschutzscheibe reinigt – und dabei stürzt, ist versichert, so das SG Hamburg.
Zum geschützten Bereich der Wegeunfallversicherung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) zählt nicht nur das tatsächliche „Fortbewegen“, sondern auch die erforderlichen und unmittelbaren Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen und eine natürliche Handlungseinheit darstellen. Erforderliche Nebentätigkeiten sind bspw., dass ein Versicherter den Weg zur Arbeitsstelle überhaupt antreten kann. Und so steht nach Ansicht des SG das Beseitigen von Verunreinigungen auf der Windschutzscheibe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wegezurücklegung und ist eine originäre versicherte Tätigkeit. Es handelt sich nicht um eine „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeit (SG Hamburg, Urteil vom 20.06.2025, Az. S 40 U 140/23 D, Abruf-Nr. 251119).
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