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SteuererklärungenEnergiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022
Abo-Inhalt18.04.20234699 Min. Lesedauer 
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| Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 EUR (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022 ist sie dennoch nicht anzugeben (FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 23/2 vom 3.2.23). |
Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.23 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Veranlagung ein.
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AUSGABE: MBP 5/2023, S. 74 · ID: 49326188
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