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Geldwerter VorteilFahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs nicht anzuwenden
Abruf-Nr. 233921
| Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (im Streitfall: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus (BFH 15.12.22, VI R 44/20, Abruf-Nr. 233921). |
Sachverhalt: Eine GmbH überließ zwei Angestellten (A und B) jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten und dem Angestellten A zusätzlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. A und B führten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Fahrzeuge wurden an einer betriebseigenen Tankstelle betankt, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des -preises verfügte. Zwar legte die GmbH die Einkaufsrechnungen für den insgesamt bezogenen Treibstoff vor; die anteiligen Treibstoffkosten je Pkw hatte sie aber nur anhand des vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauchs sowie des durchschnittlichen Liter-Kraftstoffpreises ermittelt und nicht durch Belege nachgewiesen. Deshalb ermittelte das FA den geldwerten Vorteil nach Maßgabe der Ein-Prozent-Regel.
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AUSGABE: MBP 5/2023, S. 74 · ID: 49326184