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AufbewahrungsfristenViertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet

02.12.2024 1 Min. Lesedauer

| Am 29.10.24 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz verkündet (BGBl I 24, Nr. 323). Hervorzuheben ist die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden (§ 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB). Die Erleichterung gilt grundsätzlich bereits dann, wenn am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (1.1.25) die bisherige 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen war. |

Auch die Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 S. 1 UStG wurde an die neue Frist angepasst. Die Entlastung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.24 noch nicht abgelaufen ist.

Ausgabe: 12/2024, S. 199 · ID: 50232241

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