Dez. 2024
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Außergewöhnliche BelastungenZivilprozesskosten abzugsfähig, wenn Verlust der Existenzgrundlage droht
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. 243968
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| Prozesskosten sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Eine gesetzliche Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Über einen solchen Fall musste jüngst das FG Niedersachsen (15.5.24, 9 K 28/23, Abruf-Nr. 243968) entscheiden. |
1. Sachverhalt
AUSGABE: MBP 12/2024, S. 201 · ID: 50184685
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