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BetriebskostenBelegeinsichtsrecht bei Kettenbeauftragung betriebskostenrelevanter Dienstleistungen

Abo-Inhalt20.01.20221832 Min. LesedauerVon VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

| § 556 Abs. 2 BGB erlaubt es dem Vermieter, Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu vereinbaren, verpflichtet ihn in diesem Fall aber, über die Vorauszahlungen nach den (nicht abdingbaren) Regularien des § 556 Abs. 3 BGB i. V. m. § 259 Abs. 1 BGB abzurechnen. Umfang und Reichweite der Kontrollrechte des Mieters sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH hat nun über das Belegeinsichtsrecht des Mieters entschieden, wenn der Vermieter ein konzernverbundenes Unternehmen damit beauftragt, betriebskostenrelevante Dienstleistungen zu erbringen, das seinerseits Subunternehmer weiter beauftragt. |

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AUSGABE: MK 2/2022, S. 25 · ID: 47918403

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