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EigenbedarfskündigungÜberhöhter Wohnbedarf: Das müssen Sie wissen

Abo-Inhalt20.01.20221843 Min. LesedauerVon Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

| Ein Vermieter darf eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er ein hinreichendes berechtigtes Interesse anführen kann. Hierzu muss er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigen. Hieran stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen. Es reicht, wenn er sich im Kündigungsschreiben auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe beruft. Anders sieht es jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB aus, wenn das Berufen des Vermieters auf Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich erscheint. Rechtsmissbrauch ergibt sich u. a. daraus, dass der Vermieter einen überhöhten Wohnbedarf geltend macht. Hierzu der folgende Beitrag. |

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AUSGABE: MK 2/2022, S. 35 · ID: 47918811

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