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Fehlerhafte BetriebskostenabrechnungKorrektur ist Nebenpflicht des Vermieters
. 235045
| In einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht im Verhältnis zum Mieter verpflichtet sein, eine inhaltlich fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren. Dies gilt, auch wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann. Der Mieter muss aber ein berechtigtes Interesse an der Korrektur haben. Ein solches berechtigtes Interesse kann darin liegen, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Bezugs von Sozialleistungen als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt (LG Krefeld 4.1.23, 2 S 11/22, Abruf-Nr. 235045). |
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 berücksichtigte die Vermieterin versehentlich nicht die für Dezember geleistete Abschlagszahlung. Die Mieterin verlangte eine korrigierte Abrechnung und wies darauf hin, dass sie diese ggf. zur Vorlage beim Jobcenter benötige. Um diesen Anspruch durchzusetzen, übte sie u. a. ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung aus. Die Vermieterin klagte den einbehaltenen Betrag ein. Nach Rechtshängigkeit und Beendigung des Mietverhältnisses verrechnete sie diesen Betrag mit der Mietsicherheit und beantragte, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Sie meint, es bestehe hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung keine Pflicht zur Nacherfüllung. Die fehlende Angabe der Vorauszahlung stelle einen von der beklagten Mieterin leicht selbst zu behebenden Mangel dar, was einem Korrekturanspruch entgegenstehe.
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AUSGABE: MK 6/2023, S. 102 · ID: 49428780