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SchadenersatzBeweiserhebung über den Mietdifferenzschaden
| Kann der Vermieter die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie geschuldet zum Gebrauch überlassen oder wird ihm der Besitz – etwa durch eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung – wieder entzogen, ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Wird eine solche Kündigung durch eine vom Vermieter zu vertretende Vertragsverletzung veranlasst, ist dieser dem Mieter zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet (sog. Kündigungs- oder Kündigungsfolgeschaden). Der Mieter kann die durch die erforderliche Anmietung von Ersatzräumen entstehenden Mehrkosten ggf. als Schadenersatz verlangen (Mietdifferenzschaden). Zur Frage, wie dieser im Streitfall zu ermitteln ist, hat sich der XII. in Anlehnung an den VIII. Zivilsenat (BGH 29.3.17, VIII ZR 44/16) jetzt positioniert. |
Sachverhalt
AUSGABE: MK 2/2025, S. 30 · ID: 50281566