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WohnraummieteEigenbedarfskündigung für Tochter eines GbR-Mitgesellschafters mit namenlosem Lebensgefährten
| Wird wegen Bedarfs für einen Familienangehörigen gekündigt und zur weiteren Erläuterung ausgeführt, dass dieser mit seinem Lebensgefährten zusammenziehen will, reicht es aus, wenn die Bedarfsperson – der Familienangehörige – identifizierbar benannt wird. Der Name muss nicht offengelegt werden (LG Berlin II 18.4.24, 65 S 172/23, Abruf-Nr. 245933). |
Zwei GbR hatten eine Wohnung vermietet. Sie kündigten wegen Eigenbedarf für die Tochter eines ehemaligen Mitgesellschafters der GbR, die inzwischen selbst Mitgesellschafterin war. Die Tochter plane, die Wohnung mit ihrem Lebensgefährten zu beziehen, ohne diesen namentlich zu benennen. Die Räumungsklage hatte vor dem AG Wedding (4 C 158/22) keinen Erfolg. Vor dem LG bekamen die Vermieterinnen Recht. Es bestehe ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB. Das Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung beendet worden. Die Kündigung sei formell wirksam und genüge den Anforderungen der § 573 Abs. 3 S. 1, § 568 BGB.
AUSGABE: MK 2/2025, S. 22 · ID: 50277006