Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2025 abgeschlossen.
BetriebskostenKeine Ausschlussfrist bei verspäteten Versorger-Abrechnungen
| Der Vermieter hat die Verspätung des Zugangs der Betriebskostenabrechnung nicht zu vertreten, wenn er durch Offenlegung der Post-Box des Versorgungsunternehmens belegt, dass ihm bis zum Stichtag keine Verbrauchsdaten, insbesondere keine Abrechnungen vorlagen, die eine Abrechnung gegenüber den Mietern ermöglicht hätten. In diesem Fall hat er keine Veranlassung, beim Versorger nachzuforschen, da er berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Abrechnung unmittelbar von den Mietern mit dem Energieversorgungsunternehmen abgewickelt werde (AG Hamburg 8.8.24, 48 C 395/22, Abruf-Nr. 251143). |
Streit um Nachforderungen für Strom und Gas aus einem beendeten Untermietverhältnis: Die Energiekosten wurden vereinbarungsgemäß von den Mietern direkt an die Versorger gezahlt. Vertragspartner der Versorger war jedoch der Vermieter. Ab 2017/2018 blieben Zahlungen aus. Abrechnungen der Gasverbräuche lagen dem Vermieter über Jahre nicht vor. Erst am 29.6.21 stellte der Versorger Abrechnungen bereit (Nachweis über die „Post-Box“ des Versorgers). Daraufhin machte der Vermieter Nachforderungen u. a. für Energie geltend. Die Mieter beriefen sich u. a. auf § 556 Abs. 3 BGB. Nach Auffassung des AG handelte es sich bei der Abrede, wonach die Mieter Strom- und Gaskosten unmittelbar an die Versorger zahlen sollten, um eine Betriebskostenvereinbarung nach § 556 BGB. Ein Ausschluss nach § 556 Abs. 3 BGB komme nicht in Betracht, da der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten habe. Durch Offenlegung der Postbox des Versorgers sei belegt gewesen, dass ihm bis Juni 2021 keine Abrechnungen vorgelegen hätten, sodass er erst danach habe abrechnen können.
Login
AUSGABE: MK 12/2025, S. 221 · ID: 50619985