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ArchitektenrechtOLG Celle: Risikoplanung in ersten Lph ist doch möglich

28.02.2024 2 Min. Lesedauer

| Bei Projektentwicklungen in Innenstädten oder Gewerbegebieten werden nicht selten Planungsleistungen erforderlich, bei denen die Genehmigungsfähigkeit noch nicht final zu klären ist. Typische Fälle sind, wenn zunächst ein vorhabenbezogener Bebauungsplan zu erarbeiten ist, nach § 34 BauGB oder „risikobehaftet“ geplant wird. Dann muss die Planung ggf. umfassend geändert werden, um final genehmigungsfähig zu sein. Das OLG Celle hat sich jetzt damit befasst, wer wann dafür das (Honorar)-Risiko trägt. |

Hintergrund | In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Planungsänderungen vom Planungsbüro selbst zu vertreten sind oder ob es sich um einen iterativen Prozess handelt, bei dem zu Planungsbeginn noch nicht absehbar ist, welche planungsrechtlichen (Städtebaurecht/Bauleitplanung) und bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Da die Bauleitplanung (im Gegensatz zum Bauordnungsrecht) erhebliche Ermessensspielräume lässt, ist die Genehmigungsfähigkeit tatsächlich nicht von Beginn an abschätzbar.

Ausgabe: 02/2024, S. 1 · ID: 49916270

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