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HonorarrechtOLG München: Schweigen des Auftraggebers auf Ihr Angebot ist keine Auftragserteilung
| Immer wieder gibt es Auseinandersetzungen, wenn Änderungsplanungen durchgeführt worden sind, ohne dass zuvor eine konkrete Vergütungsvereinbarung zustande gekommen war. Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass es für Sie in solchen Fällen nicht reicht, wenn Ihr Auftraggeber zu Ihrem Honorarangebot schweigt. Die Beweislast für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung liegt nämlich bei Ihnen. Und in einem solchen Fall haben Sie den Beweis nicht angetreten. |
Hintergrund | Jede Vereinbarung (z. B. über die Durchführung einer Änderungsplanung) muss aus zwei Komponenten bestehen. Einer Leistungsvereinbarung (technische Geschäftsgrundlage), in der die zu erbringenden Leistungen beschrieben und von den bereits beauftragten Leistungen abgegrenzt werden und einer Vergütungsvereinbarung, in der Sie definieren und klären, welches Honorar für die Leistung angeboten wird.
AUSGABE: PBP 3/2024, S. 1 · ID: 49916204