HOAINicht alle Teilleistungen erbracht: Auch das OLG Schleswig spricht sich gegen Honorarkürzung aus
| Nach dem OLG Celle ist jetzt auch das OLG Schleswig der Meinung: Allein mit der Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI aufgeführten Teilleistungen einer Lph erbracht worden, kann der Auftraggeber Ihr Honorar nicht wirksam mindern. Eine Minderung des Honorars könne insofern nur erfolgen, wenn ein selbstständiger Arbeitserfolg nicht erbracht worden sei. |
Konkret lautet es in der Urteilsbegründung des OLG Schleswig so: „Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Lph nach dem gesetzlichen Leitbild die kleinste Abrechnungseinheit ist. Da nicht alle Leistungen einer Lph für ein funktionstaugliches Werk immer erbracht werden müssen, kann die volle Vergütung für eine Lph auch dann geschuldet sein, wenn nicht alle Teilleistungen, die einer Lph zuzuordnen sind, erbracht werden, weil der Werkerfolg sich nicht an den Teilleistungen der Lph, sondern dem Werkerfolg der Erbringung der Lph orientiert. Eine Minderung des Honorars kann insofern nur vorgenommen werden, wenn ein selbständiger Arbeitserfolg nicht erbracht wird.“ Das OLG beruft sich dabei u. a. auf den HOAI-Kommentar von Koeble/Locher/ Zahn, 4. Auflage, § 8, Rn. 33, 44 jeweils m.w.N. (OLG Schleswig, Urteil vom 17.07.2024, Az. 12 U 149/20, Abruf-Nr. 243796).
Ausgabe: 10/2024, S. 1 · ID: 50164044
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