PlanungsleistungenSchnittstelle Gebäude- und Freianlagenplanung: Vertragsgegenstand festlegen und Haftung begrenzen
| Dem Architekten obliegt es in der Lph 8, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Das hat das KG Berlin in einem Fall an der Schnittstelle zwischen Gebäude- und Freianlagenplanung festgestellt. Es hat auch Stellung bezogen, wo die Koordinierungspflicht endet und das Fachbüro verantwortlich ist. |
Der Leitsatz zeigt, dass der fachtechnische Vertragsgegenstand und damit die Haftungsgrenze im Tagesgeschäft nicht so einfach durch Regelwerke (wie z. B. die HOAI oder andere Normen) geregelt ist. Daraus ergibt sich die eindeutige Anforderung, dass die Beteiligten die konkrete fachtechnische Leistungs- und Koordinierungsgrenze selber festlegen. Im vorliegenden Fall galt das in Bezug auf Arbeitsräume, Drainage und Trassenführung im Außenbereich. Für Ausführungsfehler haftete wegen mangelhafter Objektüberwachung hier der Fachplaner Freianlagen und nicht der Architekt (KG Berlin, Urteil vom 03.03.2023, Az. 21 U 102/21, Abruf-Nr. 244350; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).
Ausgabe: 11/2024, S. 1 · ID: 50209829
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