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VertragsrechtVorsicht: Wann ein Planer ungewollt die Bauüberwachung übernimmt (und dafür haftet)

Abo-Inhalt 28.10.2024 7 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht u. a., Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt a. M.

| In der Praxis kommt es häufig vor, dass die vertragliche Regelung über den genauen Umfang der Architekten- und Ingenieurleistungen unklar bleibt. Gefährlich wird es, wenn mehrere Planer am Werk sind. Gerade in der Lph 8 stellt sich dann die Frage, ob der nicht mit der Lph 8 beauftragte Planer möglicherweise doch (aufgrund seines Verhaltens) als „konkludent beauftragt“ anzusehen ist und werkvertraglich haftet. Mit einem solchen Fall hat sich jüngst das OLG Oldenburg befasst. PBP bereitet diesen für Sie auf und geht darüber hinaus auf die zugehörige Rechtsprechung ein. |

Ausgabe: 10/2024, S. 11 · ID: 50158736

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