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Planungsleistungen„Nicht genehmigungsfähig“ – Was der Planer machen kann

22.10.2024 2 Min. Lesedauer

| „Der Architekt hat zwar ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Eine Nachbesserung kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen“. Diese Aussagen des OLG Düsseldorf sollten Sie hellhörig machen. |

Im Kern hat das OLG damit die Nachbesserungsmöglichkeiten für die Beseitigung von Planungsmängeln eingeschränkt. Im konkreten Fall hatte der Architekt die Genehmigungsfähigkeit seiner Planung nicht erreicht. Um das doch noch zu gewährleisten, wollte er seine Planung weitreichend ändern. Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass der Planer nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten hat, seine Planung nachzubessern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, Az. 23 U 81/21, Abruf-Nr. 243851; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB; BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).

Ausgabe: 11/2024, S. 1 · ID: 50209851

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„Nicht genehmigungsfähig“ – Was der Planer machen kann

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