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HonorarrechtGekündigter Planervertrag: OLG Frankfurt bestätigt höhere Anforderungen an Honorarabrechnung auch bei Pauschalhonorar

Abo-Inhalt23.12.20242 Min. Lesedauer

| Kündigt Ihr Auftraggeber den Planervertrag frei nach § 648 BGB, müssen Sie konkret zu den ersparten Aufwendungen und dem anzurechnenden anderweitigen Erwerb vortragen. Das gilt auch für Pauschalhonorarverträge. Es reicht nicht, wenn Sie das pauschal (mit einem bestimmten Prozentsatz) des Gesamthonorars beziffern. Das hat das OLG Frankfurt mit rechtskräftiger Entscheidung klargestellt. |

Hintergrund | Bei einer freien Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; also auch auf das Honorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt. Mit einer Einschränkung: Sie müssen sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dazu müssen Sie vortragen. Reicht Ihr Vortrag nicht, werden Sie auf § 648 S. 3 BGB zurückgeworfen. Sie bekommen nur fünf Prozent der Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen. Das gilt auch für Pauschalhonorarverträge (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 22 U 19/22, Abruf-Nr. 244905; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 118/23).

AUSGABE: PBP 1/2025, S. 1 · ID: 50194623

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