Honorarrecht
HOAI versus BGB: Planer schuldet nur die vertraglich beschriebenen (und nicht alle HOAI-Grund)-Leistungen
Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Ingenieurs ist durch Auslegung des individuellen Vertrags nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln, nicht nach der HOAI. Sieht der Vertrag als Lph 9 das ...