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BauhandwerkersicherungHonorarsicherung über § 650f BGB: BGH regelt Verjährungsfrage

02.01.2025 2 Min. Lesedauer

| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB 2018 (bzw. § 648a BGB in der Fassung bis 2017) beginnt taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall war das für den Architekten ungünstig; denn so war sein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung verjährt. Er hatte sie ein paar Tage zu spät eingeklagt. |

Im konkreten Fall hatte ein Architekturbüro für seine offenen Honoraransprüche einen Anspruch auf Sicherheit nach § 650f BGB in Höhe von gut 4,3 Mio. Euro geltend gemacht. Vor dem LG hatte das Büro verloren, weil der Anspruch verjährt sei. Die Verjährung beginne nicht gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne entstanden sei (sog. „Ultimo-Verjährung“). Der Verjährungsbeginn sei vielmehr taggenau ab dem ersten Sicherungsverlangen zu berechnen, so das LG München. Das OLG München hatte das in der zweiten Instanz anders gesehen und den Anspruch des Architekturbüros bejaht. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB sei ein verhaltener Anspruch. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginne nach § 199 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt (OLG München, Urteil vom 21.11.2023, Az. 9 U 301/23 Bau e, Abruf-Nr. 238923; nicht rechtskräftig). Jetzt kam der Fall zum BGH. Und der bestätigte die Auffassung des LG München (BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 245/23, Abruf-Nr 245420).

Ausgabe: 01/2025, S. 2 · ID: 50266339

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