VertragsrechtPlanungsziele als Haftungsanker: OLG Jena zu Darlegungslast und Honorarabrechnung
Planungsziele sind das Fundament jeder Architekten- und Ingenieurleistung – und in § 650p BGB („Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“) auch explizit benannt. Dennoch werden sie in vielen Projekten nur vage beschrieben oder überhaupt nicht dokumentiert. Genau in solchen Fällen entstehen später Konflikte. Was war eigentlich geschuldet? Welche Ziele sollte die Planung erreichen? Auf welcher Grundlage lässt sich ein Planungsmangel feststellen? Genau einen solchen Fall hat das OLG Jena entschieden.
Login
AUSGABE: PBP 1/2026, S. 6 · ID: 50655734