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Dez. 2025

>AußensteuerrechtBFH legt Switch-over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG dem EuGH vor

Abo-Inhalt28.11.202574 Min. Lesedauer

| Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (sog. Switch-over-Klausel) bei bestimmten Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Hintergrund ist ein Beschluss des BFH vom 3.6.25 (IX R 39/21), in dem der Senat Zweifel an der EU-Rechtskonformität dieser Regelung äußert. |

Streitig ist, ob § 20 Abs. 2 AStG in der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Der BFH kritisiert, dass § 20 Abs. 2 AStG – anders als die Hinzurechnungsbesteuerung – keinen Motivtest zulässt, also keinen Entlastungsbeweis, dass der Steuerpflichtige im Ausland tatsächlich wirtschaftlich tätig ist.

Beachten Sie | Da der Wortlaut des § 20 Abs. 2 AStG seit dem JStG 2008 einen Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG explizit ausschließt, ist der weitere Verfahrensverlauf sowohl für die VZ 2007 und 2008 als auch für spätere VZ und insbesondere auch für die aktuelle Rechtslage relevant (ausführlich dazu in einer der nächsten Ausgaben).

AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 317 · ID: 50634430

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