DBA-Schweiz Konsultationsvereinbarung zum leitenden Angestellten verlängert
Die bestehende Konsultationsvereinbarung für leitende Angestellte zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wurde bis zum 31.12.27 verlängert. Sie sollte ursprünglich zum Jahresende 2025 auslaufen. Damit bleibt die bisherige Regelung weiterhin gültig und schafft Rechtssicherheit bis Ende 2027 (BMF 16.10.25, IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074, BStBl I 25, 1771).
Am 6.4.23 hatten Deutschland und die Schweiz eine Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz abgeschlossen (BMF 25.4.23, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001). Die Sonderregelung für leitende Angestellte erlaubt es dem Sitzstaat der Gesellschaft, den Arbeitslohn leitender Angestellter zu besteuern, selbst wenn diese nicht im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind. In der Konsultationsvereinbarung wird der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz auch auf nicht ausdrücklich im DBA aufgezählte Personengruppen ausgeweitet. Die Behörden berücksichtigen damit das Urteil des BFH vom 30.9.20 (I R 60/17, PIStB 21, 151), dessen Ausführungen insoweit nahezu wortgleich wiederholt wurden (s. ausführlich Zepf, PIStB 23, 148).
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AUSGABE: PIStB 1/2026, S. 1 · ID: 50651642