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Familienleistungsausgleich Ungekürztes Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Behörde

Abo-Inhalt18.12.20254 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Die Familienkasse muss das Kindergeld für ein in Deutschland lebendes Kind in voller Höhe auszahlen, wenn sie keine Auskunft der ausländischen Verbindungsstelle darüber erhält, ob für das Kind Ansprüche auf Familienleistungen nach ausländischem Recht bestehen (FG Köln 23.5.25, 14 K 950/22, Rev. BFH, III R 28/25).

Sachverhalt

Die Mutter beantragte bei der Familienkasse Kindergeld für das bei ihr in Deutschland lebende minderjährige Kind. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Vater des Kindes ist ein Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse zahlte lediglich einen Differenzbetrag zum britischen Kindergeld (Child Benefit) aus, da sie davon ausging, dass für den Vater ein vorrangiger Anspruch auf britische Familienleistungen bestehe. Auskunftsersuchen der Familienkasse an die britische Verbindungsstelle blieben unbeantwortet. Daraufhin versagte die Familienkasse das volle Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Mutter Klage auf Zahlung des vollen Kindergeldes. Das FG Köln entschied zugunsten der Mutter, allerdings ist jetzt beim BFH die Revision anhängig (III R 28/25).

Kollisionsregeln beim grenzüberschreitenden Kindergeld

Bei grenzüberschreitenden Kindergeldfällen sind neben den nationalen Anspruchsregeln in § 62 ff. EStG auch die EU-rechtlichen Kollisionsregeln zu beachten. Danach gilt Folgendes:

  • Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 entfällt der Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise, wenn für dasselbe Kind in einem anderen Mitgliedstaat vergleichbare und konkurrierende Familienleistungen bestehen. Maßgeblich ist dabei, ob nach ausländischem Recht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf diese Leistung besteht – unabhängig davon, ob dieser Anspruch bereits erfolgreich geltend gemacht wurde (BFH 22.2.18, III R 10/17, BStBl. 18 II, 717).
  • Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach den Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004. Ist Deutschland nachrangig zuständiger Mitgliedstaat, setzt dieser das Kindergeld bis zur Höhe der vorrangigen ausländischen Familienleistungen aus, bleibt aber verpflichtet, Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu zahlen. Die Prioritätsregel in Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist allerdings nicht anwendbar, wenn in keinem anderen Mitgliedstaat Kindergeldansprüche bestehen; denn dann fehlt es an zu koordinierenden Ansprüchen (u.a. BFH 30.11.23, III R 27/19, BStBl II 22, 183).
  • Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 erfolgt grundsätzlich keine Feststellung zum Inhalt des ausländischen (Kindergeld-)Rechts. In der Praxis bedeutet das, dass in der Regel mit einem Auskunftsersuchen gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären ist, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für ein Kind besteht (u. a. BFH 20.4.23, III R 4/20, BFH/NV 23, 953).
  • Auch nach dem Brexit gelten bestimmte europäische Verordnungen nach dem zwischen Großbritannien und der EU geschlossenen Austrittsabkommen weiterhin für Fälle zwischen Großbritannien und der EU. Das betrifft auch die Koordinierung der Ansprüche auf Familienleistungen. Das bedeutet, dass der Datenaustausch zwischen den Trägern weiterhin vorgesehen ist und Großbritannien am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teilnimmt.

Entscheidungsgründe

Das FG Köln hat der Klage auf Zahlung des vollen Kindergeldes stattgegeben. Von der Mutter könne nicht verlangt werden, weitere Auskunftsersuchen abzuwarten. Das begründet das FG im Wesentlichen wie folgt:

  • Die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG liegen unstreitig vor.
  • Dieser Anspruch ist auch nicht teilweise nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen mit der Folge, dass Deutschland nur Unterschiedsbeträge (Differenzkindergeld) zu zahlen gehabt hätte.
  • Scheitert das sog. Koordinierungsverfahren, weil ein Auskunftsersuchen unbeantwortet bleibt, darf nach Ansicht des FG Köln das nationale Kindergeld nicht nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 wegen vorrangiger Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches bis zur Höhe der dortigen Familienleistungen ausgesetzt werden.

Relevanz für die Praxis

Nach dem Urteil des FG Köln kann von einem Kindergeldberechtigten nicht verlangt werden, weitere (grenzüberschreitende) Auskunftsersuchen abzuwarten und damit eine faktisch endgültige Kürzung der Familienleistungen hinzunehmen. Vielmehr muss die nach Europarecht nachrangig zuständige deutsche Familienkasse Kindergeld nach nationalen Vorschriften in voller Höhe zahlen, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des ausländischen Trägers das Koordinierungsverfahren scheitert. Dies darf nicht zulasten der Kindergeldberechtigten gehen. In vergleichbaren Fällen sollte Rechtsbehelf eingelegt und Bezug auf das vor dem BFH anhängige Verfahren unter III R 28/25 genommen werden.

Weiterführende Hinweise
  • Zum Kindergeldanspruch bei Elternwohnsitz in verschiedenen EU-Staaten s. Jahn, PIStB 22, 184
  • Zur Rückforderung von Kindergeld bei grenzüberschreitendem Sachverhalt s. Jahn, PIStB 22, 2

AUSGABE: PIStB 1/2026, S. 4 · ID: 50642784

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